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[:de]ACHTUNG Umsatzsteuer! Verkauf von Waren durch EU-Aussteller/Nicht-EU-Aussteller auf österreichischen Messen [:]

[:de]ACHTUNG Umsatzsteuer! Verkauf von Waren durch EU-Aussteller/Nicht-EU-Aussteller auf österreichischen Messen [:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Verkauft ein ausländischer Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte (Messestand ist keine Betriebsstätte) Waren egal welcher Art auf österreichischem Staatsgebiet, so ist dieser Verkauf in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da die Verfügungsmacht in Österreich vom Verkäufer auf den Kunden übergeht. Daraus folgt, dass die Lieferung (Verkauf) in Österreich als steuerbar und in der Regel steuerpflichtig anzusehen ist. Die Kleinunternehmerregelung ist für ausländische Unternehmer nicht anzuwenden, d.h. es fällt ab dem ersten Euro österreichische Umsatzsteuer an.

Kommt der betroffene Unternehmer beispielsweise aus Deutschland und verbringt er die Waren von Deutschland nach Österreich, so verwirklicht er auch eine Lieferung in Deutschland und gleichzeitig einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich.Vereinfacht ausgedrückt liefert der deutsche Unternehmer von Deutschland aus an sich selbst nach Österreich. In Österreich muss diese fiktive Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt werden, die Erwerbsteuer ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar.

In Deutschland ist dieses „Verbringen“ als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, die als steuerfrei zu behandeln ist (in DE), wenn die Voraussetzungen wie u.a. die Warenbewegung von DE nach Österreich und die Erwerbsteuerbarkeit in Österreich (durch z. B. Angabe der österreichischen UID) nachgewiesen werden. Dadurch erfolgt quasi eine „Entsteuerung“ im Ursprungsland, und die effektive Besteuerung erfolgt durch den in Österreich im Anschluss an das Verbringen stattfindenden Verkauf auf der Messe.

Der deutsche Unternehmer verwirklicht im Prinzip 3 steuerbare Vorgänge:

  1. Die Lieferung in DE mit der Warenbewegung nach Österreich, die in DE steuerfrei sein sollte (bei Erfüllen der Voraussetzungen)
  2. Den innergemeinschaftlichen Erwerb idR mit Vorsteuerabzug in Österreich und
  3. Eine Lieferung in Österreich, die in der Regel steuerpflichtig ist (auf der Messe).

Doppelbesteuerung

Zu einer „Doppelbesteuerung“ kann es nur kommen, wenn in Deutschland die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (in Form des Verbringens an sich selbst) nicht vorliegen oder nicht nachgewiesen werden.

Muss ich VOR Beginn der Messe etwas tun?

Ja! Vor Beginn der Messe ist etwas zu tun und zwar benötigt man für die Abfuhr der Umsatzsteuer eine österreichische Steuernummer und UID. Diese müssen VOR der Messe beantragt werden, da die UID auf den Rechnungen angegeben werden soll.

Die Steuernummer und UID erteilt das:
Finanzamt Graz-Stadt
Betriebsveranlagungsteam Ausländerreferate
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
8018 Graz
Tel: +43 (0) 50233 333 oder post.fa68-bv11@bmf.gv.at.

Für die Erteilung der Steuernummer sind folgende Formulare nötig, die Online von der Website des BMF heruntergeladen werden können http://www.bmf.gv.at :

• Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer (Verf 19)
• Unterschriftsprobenblatt im Original (Verf 26)
• Kopie des Handelsregisterauszuges und des Gesellschaftsvertrages
• Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (U 15) im Original
• Nachweis über die Erfassung als Unternehmer (U70).

Wie/wo führe ich die Umsatzsteuer in Österreich ab?

Die Umsatzsteuer muss bis spätestens 15. des auf die Messe zweitfolgenden Monats an das österreichische Finanzamt unter der zugeteilten Steuernummer gemeldet und gezahlt wer-den. Die Umsatzsteuer für März 2018 ist beispielsweise bis 15. Mai 2018 zu melden und zu zahlen. Die Meldung (Umsatzsteuervoranmeldung, Formular U30) hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die genauen Bankdaten werden vom Finanzamt zusammen mit der Steuernummer bekannt gegeben. Daneben ist noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (U1 Formular) bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Besonderheit bei Drittländern (= Nicht-EU Länder)

Verkauf von Waren durch Aussteller aus Nicht-EU- Ländern auf österreichischen Messen
Werden Waren von Ausstellern aus Nicht-EU Ländern (Drittländern) auf österreichischen Messen verkauft, ist wie oben beschrieben vorzugehen. Unternehmen aus Drittländern benötigen zusätzlich für die Erteilung einer Steuernummer und UID einen österreichischen zugelassenen Bevollmächtigten/Fiskalvertreter, der auch Zustellbevollmächtigter sein muss. Fiskalvertreter kann ein zugelassener österreichischer Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar sein.

Hilfe

Für weitere Fragen und Hilfestellungen steht Ihnen Frau Mag. Renate Otti, Steuerberaterin jederzeit gerne unter +43 1 22 88 700 oder otti@tax-austria.at zur Verfügung.

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mag. renate otti