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[:de]Finanz schaut aufs Konto![:]

[:de]Finanz schaut aufs Konto![:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Unter der Bezeichnung „Bankenpaket“ wurde das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beschlossen. Damit kann die Finanz Informationen von Ihrem Bankkonto erhalten.

Die Einführung eines zentralen Kontenregisters soll dazu dienen, eine vollständige Übersicht über die vorhandenen Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots, die in Österreich geführt werden, zu erhalten.

Das Kontenregister soll jedoch nur die sogenannten „externen Kontendaten“, wie etwa Name des Inhabers oder Eröffnungs- und Schließungsdaten des Kontos sowie die Bezeichnung der Bank enthalten, aber weder Kontostände noch Kontenumsätze.

Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1. 3. 2015 sowie die danach erfolgten Eröffnungen und Auflösungen von Konten bzw. Depots zu umfassen.

Der Zugang zum Kontenregister soll den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten, den Finanzstrafbehörden und den Abgabenbehörden des Bundes sowie dem Bundesfinanzgericht vorbehalten werden. Jede Abfrage wird genau protokolliert. Per FinanzOnline kann von Betroffenen abgefragt werden, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen sind.

Genehmigung eines Richters

Bislang konnte das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen werden, wenn ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet worden war. In Zukunft können die Abgabenbehörden im Ermittlungsverfahren (erst dann, wenn Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen) von Banken über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskunft verlangen, wenn

  1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außerverhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Zum Rechtsschutz der von der Konteneinsicht betroffenen Person muss ein Richter des Bundesfinanzgerichts die Konteneinsicht innerhalb von drei Tagen genehmigen. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, dem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem wird beim Finanzminister eigens ein unabhängiger und weisungsfreier Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet, dem unter anderem die Prüfung der Protokollaufzeíchnungen der Kontenregisterabfragen obliegt.

Image © fotolia.com – siehe Legal Information

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mag. renate otti