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[:de]Herstellungskosten Neu[:]

[:de]Herstellungskosten Neu[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Ab 2016 gilt bei Berechnung der Herstellungskosten eine Aktivierungspflicht für angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten.

Herstellungskosten sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) besteht für den Unternehmer derzeit bei der Berechnung der Herstellungskosten ein Wahlrecht, ob er angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten aktivieren will oder nicht. Ab 2016 müssen diese Gemeinkosten jedoch aktiviert werden. Gleichzeitig wird klargestellt, dass nicht nur variable, sondern auch fixe Gemeinkosten bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sind.

Die Aktivierung angemessener Verwaltungs- und Vertriebskosten ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig. Auch Fremdkapitalkosten, welche auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, können wie bisher aktiviert werden. Die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts ist jedoch künftig im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Die unternehmensrechtliche Neuregelung bewirkt eine Anpassung der UGB-Bilanz an die Steuerbilanz. Zu beachten ist jedoch, dass steuerlich eine Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht zulässig ist, was weiterhin zu Unterschieden zwischen UGB-Bilanz und Steuerbilanz führen kann.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Neuregelung erstmals auf solche Herstellungsvorgänge anzuwenden ist, die in Geschäftsjahren gestartet werden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Für davor begonnene Herstellungsvorgänge ist das (ausgeübte) Aktivierungswahlrecht beizubehalten, wobei jedoch ein freiwilliges Vorziehen der neuen Bewertungsvorschriften möglich ist.
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Image © fotolia.com – siehe Legal Information

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mag. renate otti