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Rückstellungsbewertung NEU

<!--:de-->Rückstellungsbewertung NEU<!--:--> Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz regelt ab 2016 auch die Bewertung von Rückstellungen neu.

Rückstellungen sind Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, deren Höhe oder Entstehung noch ungewiss ist. lm Rahmen der doppelten Buchhaltung sind bzw. können derartige Rückstellungen gebildet werden. Bisher gab es bei langfristigen (= länger als 1 ]ahr) Rückstellungen keine rechtliche Regelung des Unternehmensgesetzbuches über den anzusetzenden Betrag und eine etwaige Abzinsung dieses Betrages.

Rückstellungen sind mit Erfüllungsbetrag anzusetzen

Nun wurde bestimmt, dass für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen, langfristige Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen und mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen sind. Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ bedeutet, dass davon nicht nur Geldleistungsverpflichtungen, sondern auch Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen umfasst sind. Dadurch wird klargestellt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen in die Betrachtung einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung der Marktüblichkeit des Zinssatzes kann man sich entweder an einer entsprechenden deutschen Kundmachung orientieren oder den Durchschnittszinssatz in Höhe von 3,5 % aus den steuerlichen Vorschriften heranziehen.

Abzinsung stellt auf tatsächliche Laufzeit ab

Aus ertragsteuerlicher Sicht wurden die Bestimmungen über langfristige Rückstellungen bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Im Steuerrecht wurden langfristige Rückstellungen bisher pauschal mit 20 % abgezinst. Die neue Regelung stellt auf die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung ab, wobei für die Abzinsung ein Zinssatz von 3,5 % vewvendet werden muss.

Image © Gina Sanders – Fotolia.com

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mag. renate otti