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Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping

<!--:de-->Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping<!--:--> Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es im Zuge von Prüfungen verstärkt zu Kontrollen, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern eingehalten werden. Mit 1. 1. 2015 wurden die Bestimmungen ausgeweitet und verschärft.

Schon bisher gab es empfindliche Strafen von € 1.000 bis € 50.000 pro Dienstnehmer, sofern dieser unterbezahlt wurde. Geprüft wurden bisher lediglich die Einhaltung des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit sowie des Grundlohnes für Überstunden. Mit 1. 1. 2015 wurde die Lohnkontrolle aber auf sämtliche Entgeltbestandteile ausgeweitet. Dadurch unterliegen künftig auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie Gefahren- und Nachtarbeitszuschläge sowie Überstundenzuschläge einer behördlichen Überprüfung. Auch die Strafen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen wurden verschärft und ausgeweitet.

Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000

Bisher drohte Dienstgebern eine Strafe von pauschal € 500 bis € 5.000 pro Dienstgeber, wenn ordnungsgemäße Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Nun können Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000 für jeden einzelnen Dienstnehmer, für den keine Lohnunterlagen vorliegen, verhängt werden. Zudem wurde die Verjährungsfrist für die Strafen von einem auf drei Jahre ausgedehnt, wobei die Frist ab der Fälligkeit des Entgeltes zu laufen beginnt. Nach bisheriger Rechtslage begann die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterentlohnung (= Nachzahlung des Entgeltes), wodurch nur sehr selten Verjährung eingetreten ist.

Neu ist auch, dass der betroffene Dienstnehmer informiert werden soll, wenn aufgrund einer zu niedrigen Entlohnung ein Strafbescheid gegen den Dienstgeber erlassen wird. Somit sind nun auch verstärkt zivilrechtliche Nachforderungen seitens der Dienstnehmer zu erwarten, da diese bislang oft gar nicht über ihre Unterentlohnung Bescheid wussten.

Unsere Empfehlung

Überprüfen Sie sämtliche Entgeltbestandteile lhrer Dienstnehmergenauestens auf die Einhaltung der Mindeststandards, um so empfindliche Strafen und Nachzahlungen zu vermeiden!

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mag. renate otti