Zum Inhalt springen

VfGH zur Vertreterpauschale

VfGH zur Vertreterpauschale Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[:en]

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

[:es]

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

[:]

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
mag. renate otti