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[:de]Absetz- und Freibeträge 2016[:]

[:de]Absetz- und Freibeträge 2016[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Unter bestimmten Voraussetzungen kann die steuerliche Bemessungsgrundlage durch Absetz- und Freibeträge vermindert werden. Die Steuerreform sieht dazu ab 1. 1. 2016 einige Anpassungen vor.

Arbeitnehmer dürfen sich freuen:
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. der Grenzgängerabsetzbetrag werden ab 2016 zum sogenannten Verkehrsabsetzbetrag zusammengefasst und auf 400 erhöht. Für geringverdienende Pendler steht anstelle eines Pendlerzuschlages bzw. Pendlerausgleichsbetrages künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von € 690 zu. Dies gilt für ein Einkommen von bis zu € 12.200.

Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.200 und € 13.000 gleichmäßig einschleifend auf € 400.

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist im Falle einer negativen Steuerberechnung – begrenzt mit dem negativen Steuerbetrag – weiterhin rückzuerstatten.

Rückerstattung von Beiträgen an SV und Interessenvertretungen

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt nun eine Rückerstattung in Höhe von 50 % (bisher 10 %) von Pflichtbeiträgen zu gesetzlichen Interessenvertretungen sowie der vom Arbeitnehmer entrichteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung ist jedoch mit maximal € 400 pro Jahr begrenzt. Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Pendlerpauschale können höchstens € 500 pro Jahr rückerstattet werden.

Der Kinderfreibetrag wird auf € 440 pro Kind und Jahr verdoppelt. Haben beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen, kann ab 2016 jeder Elternteil € 300 (bisher € 132) pro Kind geltend machen (zusammen daher € 600).
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mag. renate otti