Steuerbefreiung für Corona-Hilfen
Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.
Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.
Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht.
Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten (vorübergehenden) Betriebsschließungen, haben sich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Registrierkasse Fragen ergeben.
Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf zehn Jahre