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Crowdfunding gesetzlich geregelt

Crowdfunding gesetzlich geregelt Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Crowdfunding im Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Seit September 2015 gilt das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG). Eine unter dieses Gesetz fallende alternative Finanzierungsform ist das sogenannte Crowdfunding.

Vereinfacht gesagt ist unter Crowdfunding das Einsammeln relativ kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen zu verstehen. Folgende Eckpunkte sind im AltFG verankert:

Begriff des Emittenten

Umfasst sind natürliche oder juristische Personen (wie etwa eine GmbH), die unmittelbar für ihre operative Tätitgkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder von 150 oder mehr Anlegern einsammeln. Damit sind lediglich Finanzierungsformen erfasst, bei denen eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gelder vereinbart wird. Angebote an weniger als 150 Personen oder Finanzierungsformen ohne Gegenleistung, wie etwa Spenden, sind daher nicht umfasst.

Finanzierungsformen

Dem AltFG unterliegen folgende alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese Finanzinstrumente, ausgenommen Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen.

Aus Sicht der Anleger ist zu beachten, dass pro Emission innerhalb von 12 Monaten grundsätzlich höchstens € 5.000 investiert werden dürfen. Liegt jedoch das durchschnittliche Netto-Monatsgehalt eines Investors über € 2.500, kann diese Grenze überschritten werden.

Neue Prospektpflichtschwelle

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass erst ab einem Emissionsvolumen von mehr als € 5 Mio. innerhalb von 7 Jahren ein aufwändiger und dem Kapitalmarktgesetz entsprechender vollständiger Prospekt zu erstellen ist. Bisher lag diese Prospektpflichtschwelle bei € 250.000 pro Emission. Bei Emissionen zwischen € 1,5 Mio. und weniger als € 5 Mio. innerhalb von 12 Monaten ist die Erstellung eines vereinfachten Kapitalmarktprospektes zulässig.

Darunter entfällt die Prospektpflicht zur Gänze. Bei der Ausgabe von Aktien oder Anleihen ist zu beachten, dass ein vereinfachter Prospekt bereits im Bereich von zumindest € 250.000 Emissionsvolumen innerhalb von 12 Monaten zu erstellen ist. Sofern das Emissionsvolumen zwischen € 100.000 und weniger als € 1,5 Mio. liegt, sind zusätzlich bestimmte Informationspflichten des Emittenten zu beachten.

Diese Informationen sind vorab von einer dazu berechtigen Stelle zu prüfen (insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Auch für die Betreiber von „Crowdfunding-Plattformen“ im Internet sind bestimmte Informations- und Veröffentlichungspflichten vorgesehen.

[Termin]

Image © fotolia.com – siehe Legal Information

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mag. renate otti