In Österreich gibt es derzeit (Stand: Juli 2022) keine Plastiksteuer, wohl aber hat jeder Händler und so auch nicht österreichische Onlinehändler, die verpackte Waren an private Letztverbraucher in Österreich verkaufen die Verpflichtung seine Verpackung über ein Sammel- und Recylingsystem zu lizenzieren. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl einer Pauschallösung dafür. Beginnend mit 1.1.2023 besteht für nicht in Österreich ansässige Weiter lesen

E-Commerce-Beratung
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Sie haben Fragen zu E-Commerce & Steuern samt EU-OSS und I-OSS Onlinehandel, Dropshipping und Webshops, dann sind Sie bei unserer E-Commerce-Beratung richtig!
Wir bieten folgende E-Commerce-Starterpakete an:
E-Commerce-Starterpaket
Das Starterpaket kostet EUR 349 plus 20% USt und Sie können sich folgende
Leistungen erwarten:
- Individuelle Analyse Ihrer steuerlichen Situation durch ein Gespräch mit
einem unserer erfahrenen Steuerberater im Ausmaß von bis zu 1,25 Stunden - Anmeldung als Unternehmer beim Finanzamt
Kosten:
Starterpaket € 429 + 20% USt
E-Commerce-Starterpaket plus
Alternativ gibt es noch das E-Commerce-Starterpaket plus um EUR 499 plus 20% UST.
- Dieses beinhaltet die Leistungen des Starterpakets plus die
- Beantragung des Gewerbescheines und die Anmeldung bei der
Sozialversicherungsbehörde.
Kosten:
StarterpaketPlus € 579 + 20% USt
Buchung online
Montag bis FREITAG 9:00 bis 16:00 MEZ (Mitteleuropäische Zeit) möglich
Geben Sie uns bitte 3 Wunschtermine bekannt!
Es gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe.
E-Commerce News
Wer muss INTRASTAT-Meldungen abgeben?
Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der
grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der
EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.
Geplante Besteuerung von Kryptowährungen
Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in
die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen
somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen
– dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.