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[:de]Ein Fall aus der Praxis: Entsendung – ein Sachverhalt und drei Ergebnisse[:]

[:de]Ein Fall aus der Praxis: Entsendung – ein Sachverhalt und drei Ergebnisse[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

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Sozialversicherung – Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – Einkommensteuer

RENATE OTTI
Steuerberaterin in Wien

lm Folgenden sollen die Folgen einer Inbound-Entsendung von Deutschland nach Österreich hinsichtlich Sozialversicherung (SV), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und Einkommensteuer anhand eines konkreten Falls und auf Basis der aktuellen Gesetzeslage durchleuchtet werden.

1. Sachverhalt

Eine Angestellte einer deutschen GmbH wird als Außendienstmitarbeiterin für Österreich eingesetzt. Die Angestellte hat ihren einzigen Wohnsitz in Deutschland, der ihr auch als Home-Office dient. Von ihrem deutschen Wohnsitz aus besucht sie die österreichischen Kunden und versucht, neue Kunden zu akquirieren. Sie hat keine Abschlussvollmacht, ist also nicht berechtigt, Preisverhandlungen oder Vertragsbedingungen rechtsverbindlich zu verhandeln. Sie leitet lediglich die Kundenanfragen an die Zentrale in Deutschland weiter. Des Weiteren erbringt sie keine Dienstleistungen für die österreichischen Kunden. Ihre Arbeit beschränkt sich im Wesentlichen auf das Führen von Kundengesprächen über Produktspezifikationen und auf die Entgegennahme von Bestellanfragen. Sie kehrt mehrheitlich täglich an ihren deutschen Wohnsitz zurück. An vereinzelten Tagen übernachtet sie in Hotels in Österreich. Insgesamt hält sie sich nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich auf.

Ihr einziger Arbeitgeber, die deutsche GmbH, hat weder eine Zweigniederlassung noch eine Tochtergesellschaft in Österreich. Der Arbeitgeber verfügt weder über eine Betriebsstätte iSd §29 BAO noch über eine iSd Umsatzsteuerrechts Art 11 abs 1 VP (EU) 282/2011; Rz 639c und 639o UStR 2000 in Österreich.

2. Rechtsfragen

  • Liegt eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor und ist daher eine A1-Bescheinigung zu beantragen, um weitemin der deutschen SV zu unterliegen?
  • Liegt eine Entsendung iSd LSD-BG vor, und sind daher ZKO-Meldungen vor Arbeitsantritt zu erstatten?
  • Liegt eine Entsendung iSd EStG vor, und ist daher Lohnsteuer in Österreich abzuführen?

3. Lösung

3.1. Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Nach der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit liegt die Versicherungspflicht in Deutschland. Es ist das Verfahren nach Art 16 Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 anzuwenden. Demnach teilt die Arbeitnehmerin dem zuständigen SV-Träger des Wohnsitzstaates den Umstand mit, dass sie in zwei Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt. Der SV-Träger stellt daraufhin eine A1-Bescheinigung aus. Das ist eine Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf die Arbeitnehmerin anzuwenden sind.

3.2. Entsendung im Sinne des LSD-BG

ln § 1 Abs 5 LSD-BG ist normiert, dass das LSD-BG keine Anwendung findet, wenn Arbeitnehmer für geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden. Meines Erachtens würde unsere Dienstnehmerin genau unter diese Befreiungsbestimmung fallen, da sie zwar Besprechungen bei den Kunden durchführt, aber darüber hinaus keine weiteren Dienstleistungen an die Kunden erbringt. Nach Auskunft des für Auslegungsfragen zum LSD-BG zuständigen Sozialministeriums www.entsendeplattfom.at liegt aber eine Entsendung iSd LSD-BG vor, da die Betreiungsbestimmung zur Voraussetzung hat, dass die Tätigkeit von kurzer Dauer und geringem Umfang sein muss und dies bei einer Außendienstmitarbeiterin ausschließlich für den österreichischen Markt grundsätzlich nicht erfüllt ist.

Mangels österreichischen Beschäftigers liegt keine Arbeitskräfleüberlassung iSd AÜG vor, daher ist die allgemeine ZKO3-Meldung (Meldung einer Entsendung nach Österreich) vor Arbeitsantritt zu erstatten. Allerdings sind im ZKO3-Formular zwingend Angaben zum österreichischen Auftraggeber (zB Name, Adresse, UID) und zur Dauer der Entsendung zu machen, Die ZKO-Meldung hat elektronisch zu erfolgen, und man kann das Formular ohne diese Angaben nicht an die Zentrale Koordinationsstelle übermitteln. Da die Arbeitnehmerin im gegenständlichen Fall in der Regel mehrere Kunden an einem Tag
besucht, keiner der Kunden als ihr Auftraggeber gesehen werden kann und sie sich beim
jeweiligen Kunden maximal ein paar Stunden aufhält, stellt das Austüllen der ZKO3-Mel-
dung eine gewisse Herausforderung dar.

3.3. Entsendung im Sinne des EStG

Aufgrund Art 15 Abs 2 DBA Deutschland bleibt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte
aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat der Einkünftebezieherin (Deutschland), sofern sie sich maximal 183 im Kalenderjahr im anderen Staat (Österreich) aufhält, das Gehalt von einem Arbeitgeber außerhalb des Tätigkeitsortes gezahlt wird und das Gehalt auch nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird. lm gegenständlichen Fall ist somit eine Entsendung iSd EStG nach Österreich zu verneinen, sofern laufend Zeitaufzeichnungen geführt werden, aus denen hervorgeht, dass sich die Arbeitnehmerin nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich aufhält. Als Folge bleibt das Besteuerungsrecht der Lohneinkünfte in Deutschland.

Auf den Punkt gebracht

Zusammengefasst ergibt sich für den konkreten Sachverhalt, dass die Arbeitnehmerin
weiterhin SV-Beiträge und Lohnsteuer in Deutschland abzuführen hat, aber eine Entsendung iSd LSD-BG vorliegt. Somit muss die Arbeitnehmerin – neben einer vorausgehenden ZKO3-Meldung – folgende Unterlagen ständig bei sich mitführen bzw. abrufbereit zur Verfügung haben:

  • ZKO3-Meldung
  • A1-Bescheinigung
  • Entsendevereinbarung (Arbeitsvertrag)
  • Lohnunterlagen (zB Monatslohnabrechnungen)

siehe auch Entsendung und Expatriates

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mag. renate otti