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[:de]ESt-/KöSt – Vorauszahlung[:]

[:de]ESt-/KöSt - Vorauszahlung[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Im Falle eines Gewinnrückgangs kann beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen-/ Körperschaftsteuer-Vorauszahlung gestellt und somit die Liquidität erhöht werden.

Die laufenden ESt-/KöSt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt gemeinsam mit dem letzten Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich nach der Einkommen-/Körperschaftssteuerschuld für das letzte, veranlagte Jahr. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Steuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4 % zu erhöhen.

Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine weitere Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen.

Andere Einkünfte neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt oder wenn im Kalenderjahr zwei oder mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein, das heißt, dem Finanzamt ist eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann die Bemessungsgrundlage durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder eines Nachweises von Forderungsausfällen glaubhaft gemacht werden.

Zu beachten ist, dass der Antrag für das Kalenderjahr 2016 bis spätestens 30. 9. 2016 gestellt werden muss.

[Termin]

Image © fotolia.com – siehe Legal Information

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mag. renate otti