Der Kreis jener Wirtschaftsgüter, die erst beim Verkauf steuerlich geltend gemacht werden können, wurde eingeschränkt.
Seit 1. 4. 2012 konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerlich geltend machen. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählten neben Grundstücken etwa auch Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als € 5.000 sowie Anlagegold und -silber.
Neuregelung ab Veranlagung 2014
Künftig sind von der Bestimmung nur mehr folgende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erfasst:
- Grundstücke sowie
- Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.
Die Neuregelung gilt bereits für die Veranlagung 2014. Für Wirtschaftsgüter, die nun nicht mehr unter die Einschränkung fallen (wie z.B. Antiquitäten) und die zwischen 31. 3. 2012 und 1. 1. 2014 angeschafft (bezahlt) und nicht sofort abgesetzt, sondern aktiviert wurden, hat dies zur Folge, dass diese nun bei der Veranlagung 2014 steuermindernd als Ausgabe zu berücksichtigen sind.
Die Aktivierung ist somit rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner 2014 deshalb einen hohen Aufwandsposten in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausweisen werden. Dies schmälert den Gewinn bzw. kann zu einem Verlust im betreffenden Jahr führen.
Verlust drei Jahre verrechenbar
lm Falle des Entstehens eines Verlustes ist daraufzu achten, dass dieser nur innerhalb der nächsten drei Jahre gegen steuerliche Gewinne verrechnet werden kann.