Mit der Steuerreform wird für verschiedene Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuersatz von 10 % auf 13 % angehoben.
• Lieferung von u. a. Tieren und Pflanzen, Blumen, Dünge- und Futtermitteln, Brennholz, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten
• Umsätze der Beherbergung
• Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen
• Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit
• Umsätze, die mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Film- und Zirkusaufführungen verbunden sind
• Lieferung von Wein durch den Erzeuger
Umsätze nach dem 31. 12. 2015
Land- und Forstwirte, die der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegen, sollten nun überdenken, ob sie ihre Brutto-Verkaufspreise neu festsetzen sollten.
Die Erhöhung des USt-Satzes gilt für alle Umsätze, die nach dem 31. 12. 2015 ausgeführt werden. Für Beherbergungsumsätze wird der Steuersatz aber erst mit Wirkung ab 1. 5. 2016 erhöht. Weiters fällt noch der derzeitige Umsatzsteuertarif (10 %) an, wenn eine Beherbergungsleistung vom Gast vor dem 1. 9. 2015 gebucht und das Entgelt dafür vollständig vor dem 1. 9. 2015 vorausbezahlt wird.
Eine gleichlautende Ausnahme besteht für Umsätze, die mit dem Betrieb von Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen zusammenhängen.
Bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, deren jährliche Umsätze € 400.000 nicht übersteigen, wird die Umsatzsteuer pauschal mit 13 % festgesetzt.