Ab 1.1.2019 können auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.
Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben, die künftig umgesetzt werden sollen, können Abgabepflichtige auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Finanzverwaltung erlangen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Ein solches Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird der Bereich, für den solche Auskunftsbescheide gewährt werden können, auf weitere Themengebiete ausgeweitet.
Ab dem 1.1.2019 können Gegenstand von Auskunftsbescheiden neben Umgründungen und Unternehmensgrupppen auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch sein. Der Bereich internationales Steuerrecht umfasst dabei auch die bisher unter den Begriff Verrechnungspreise eingeordneten Fragestellungen.
Weiters wird ab 1.7.2019 eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides eingeführt. Diese Frist kann aber überschritten werden.
Elemente des Antrags
Eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Auskunftsbescheides ist, dass der der Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Darüber hinaus hat der Antrag folgende Elemente zu enthalten:
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
- die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
- die Darlegung des Rechtsproblems,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
- die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen,
- die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.
Verwaltungskostenbeitrag
Die Höhe des infolge des Antrages zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages ist von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig und kann zwischen € 1.500 und € 20.000 betragen.
Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Um für den Abgabenpflichtigen die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung eines Auskunftsbescheides sorgfältig zu prüfen und zu formulieren!
Ob bzw. inwieweit eine Antragstellung notwendig bzw. sinnvoll ist, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!