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EU-Kleinunternehmer vs EU-OSS

EU-Kleinunternehmer vs EU-OSS Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Wenn davon auszugehen ist, dass Ihre Umsätze an EU-Nichtunternehmer (Privatpersonen) demnächst den jährlichen Schwellenwert von EUR 10.000 gemäß Art 3 Abs 5 lit c (Binnenmarkt) UStG überschreiten werden, ist zu beachten, dass Ihr Leistungsort ab Überschreitung nicht mehr Österreich ist, sondern das jeweilige Land in dem Ihr Leistungsempfänger (Privatperson) ansässig ist. Dadurch müssten Sie dann nicht mehr österreichische Umsatzsteuer verrechnen, sondern die des jeweiligen EU-Landes und wären zusätzlich verpflichtet, sich in diesen Ländern zur Umsatzsteuer zu registrieren und Umsatzsteuer abzuführen. Um das zu verhindern, ergeben sich folgende Möglichkeiten:

EU-Kleinunternehmerbefreiung

Seit 2025 besteht gemäß § 6 Abs 1 Z27 UStG die Möglichkeit, in anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Dies hätte den Vorteil, dass Sie sich in den EU Mitgliedstaaten nicht zur Umsatzsteuer registrieren müssen und die ausländischen Umsätze von Österreich über das Portal melden können. Weiters würden Sie Ihren EU-Kunden außerhalb von Österreich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dies ist auch möglich, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung in Österreich verzichtet haben.

Voraussetzung ist, dass der Umsatz in der gesamten EU (inklusive Österreich) sowohl im laufenden als auch im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überschreitet bzw. überschritten hat. Zusätzlich dürfen auch die nationalen Kleinunternehmer Schwellenwerte der einzelnen Mitgliedsstaaten in die Sie verkaufen nicht überschritten werden, denn jedes EU-Land hat hier unterschiedliche Kleinunternehmer Schwellenwerte.

Die Anwendung der EU-Kleinunternehmerbefreiung kann über Finanzonline erfolgen, wobei Ihnen nach Registrierung innerhalb eines Monats eine EU-Kleinunternehmer ID erteilt wird. Nach erfolgreicher Registrierung ist für jedes Kalendervierteljahr der Umsatz zu melden, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Die Meldungen haben binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres zu erfolgen.

Sie können aus dem EU-Kleinunternehmerverfahren ausscheiden, wenn Sie es nicht mehr länger in Anspruch nehmen wollen, die Tätigkeit beendet haben oder die unionsweite Umsatzschwelle überschritten wurde.

EU-OSS

Anders als bei der EU-Kleinunternehmerbefreiung entfällt durch Anwendung des EU-OSS System die Steuerpflicht des Empfängerortes nicht. Gemäß §25 Abs 1 UStG iVm Art 25a (Binnenmarkt) UstG werden die EU-Umsätze über das OSS-Portal in FinanzOnline gemeldet und die ausländische Umsatzsteuer abgeführt, ohne sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten zur Umsatzsteuer registrieren zu müssen. Die Meldungen haben binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres zu erfolgen und sind auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze anfallen (Nullmeldung).

Zusammenfassend ist durch Meldung der EU-Umsätze auf dem EU-Kleinunternehmerportal eine Umsatzsteuerbefreiung möglich. Bei nicht Anwendung der EU-Kleinunternehmerbefreiung entsteht eine Umsatzsteuerpflicht in den jeweiligen Ländern, wobei die Meldung und Abfuhr der ausländischen Umsatzsteuer über das OSS-Portal gemeldet werden können.

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