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Änderungen bei der Familienbeihilfe

<!--:de-->Änderungen bei der Familienbeihilfe<!--:--> Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Mit 1. 7. 2014 wurde die Familienbeihilfe um 4 % erhöht. Zusätzlich ist ab dem Jahr 2016 eine Erhöhung um 1,9 % und ab dem Jahr 2018 nochmals eine Erhöhung um 1,9 % der Familienbeihilfe vorgesehen.

Altersgrenzen

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes steht den Eltern Familienbeihilfe zu. Bei Vorliegen einer Berufsausbildung bis zum 24. Lebensiahr und mit einigen Ausnahmen, etwa bei Präsenzdienst, Zivildienst oder Behinderung des Kindes, kann Familienbeihilfe auch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.

Eigene Einkünfte des Kindes

Bezieht das Kind ab Vollendung des 20. Lebensjahres eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes den Grenzbetrag von € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist seit 2013 lediglich jener Betrag an Familienbeihilfe zurückzuzahlen, um welchen der Grenzbetrag überschritten wurde.

Beantragung

Die Beantragung der Familienbeihilfe erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt (persönlich, schriftlich, online).

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist gestaffelt. Auch bei Geschwistern wird die Staffelung um 4 % erhöht.

Alter des Kindes Monatsbetrag alt Monalsbetrag ab 1.7.2014
ab Geburt € 105,40 € 109,70
ab 3 Jahren €112,70 €117,30
ab 10 Jahren € 130,90 € 136,20
ab 19 Jahren € 152,70 € 158,90

Rückwirkende Gewährung

Eine rückwirkende Gewährung ist jedoch nur für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich.

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