Freiwillige Abfertigungen sind seit 1. 3. 2014 für Dienstnehmer und den auszahlenden Dienstgeber ab Erreichen bestimmter Grenzen steuerlich deutlich teurer. Der Steuersatz von 6 % ist beim Dienstnehmer auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber – und das ist neu – auf einen Betrag von € 40.770 (ASVG – Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 X 9) anzuwenden.
Darüber hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt:
3 Jahre: | 2/12 der Bezüge der Ietzten 12 Monate |
5 Jahre: | 3/12 der Bezüge der Ietzten 12 Monate |
10 Jahre: | 4/12 der Bezüge der letzten 12 Monate |
15 ]ahre: | 6/12 der Bezüge der letzlen 12 Munate |
20 Jahre: | 9/12 der Bezüge der letzlen 12 Monnte |
25 Jahre: | 12/12 der Bezüge der letzten 12 Monate |
Maximal € 203.850 sind steuerlich begünstigt. Unter den Bezügen der letzten 12 Monate sind die laufenden Bezüge für diesen Zeitraum zu verstehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des mit 6 % zu versteuemden Betrages die laufenden Bezüge mit maximal € 13.590 pro Monat
(ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 x 3) begrenzt wurden.
Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete, steuerlich begünstigte Ausmaß. Das höchstmögliche Ausmaß der steuerlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung beträgt daher 15 Monatsbezüge, nämlich das ,,]ahresviertel“ (3 Monatsbezüge zuzüglich 12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, maximal aber € 203.850, gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen).
Steuerliches Abzugsverbot beim Dienstgeber
Die genannten Begünstigungen gelten unverändert nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Für alle Dienstverhätnisse, die unter ,,Abfertigung neu“ fallen (betrifft Dienstnehmer, die nach dem 31. 12. 2002 eingetreten sind), ist der begünstigte Steuersatz auf freiwillige Abfertigungen nicht anwendbar.
Beim Dienstgeber unterliegen freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegen, einem gänzlichen steuerlichen Abzugsverbot, obwohl sie wirtschaftlich veranlasst und tatsächlich geleistet wurden.