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[:de]Gewinnausschüttungen 2016[:]

[:de]Gewinnausschüttungen 2016[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Das Steuerreformgesetz 2015/2016 sollte für Kapitalgesellschaften eine gänzliche Neukonzeptionierung der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen bringen. Laut einem neuen Gesetzesentwurf wird diese Aktion aber wohl abgeblasen.

Die geltende Rechtslage sieht vor, dass im Falle einer Gewinnausschüttung ein Wahlrecht besteht, ob diese steuerlich als Dividendenzahlung oder als Einlagenrückzahlung behandelt werden soll. Der Vorteil einer Einlagenrückzahlung liegt darin, dass diese steuerfrei – also ohne Belastung mit 25 % Kapitalertragsteuer (ab 1. 1. 2016 mit 27,5 %) – an den Gesellschafter ausgezahlt werden kann. Eine Dividendenzahlung hingegen unterliegt immer der Kapitalertragsteuer (KESt).

Wichtig ist, dass die steuerfreie Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter nur in jenem Ausmaß möglich ist, in dem die Rückzahlung durch die steuerlichen Anschaffungskosten des Kapitalanteils des Gesellschafters gedeckt ist.

Geplante Verschärfung abgesagt?

Die oben beschriebene Vorgehensweise wurde nun im Rahmen der Steuerreform 2016 in etlichen Punkten wesentlich verschärft. Das bisher bestehende Wahlrecht sollte durch eine zwingende
Verwendungsreihenfolge ersetzt werden.

Künftig hätte gelten sollen, dass steuerfreie Einlagenrückzahlungen erst dann erfolgen können, wenn zuvor bereits alle thesaurierten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Stammt der ausgeschüttete Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, hätte dieser stets als steuerfreie Einlagenrückzahlung gegolten, soweit dieser auch tatsächlich durch Einlagen gedeckt ist. Für die Ausübung des Wahlrechtes wären noch weitere Voraussetzungen vorgesehen gewesen.

Die Neuregelung hätte erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 7. 2015 begonnen haben, Anwendung gefunden. Nun liegt aber bereits ein Gesetzesentwurf vor, der diese Bestimmungen der Steuerreform 2016 wieder auf den ursprünglichen Stand vor der Steuerreform zurückführen soll. Das Wahlrecht zur Gewinnausschüttung soll also weiterhin in der derzeit geltenden Rechtslage ausgeübt werden können.

Die endgültige Beschlussfassung darüber im Parlament bleibt abzuwarten; es ist jedoch noch 2015 damit zu rechnen.

[Termin]

Image © reeel at fotolia.com

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mag. renate otti