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Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Ein inländisches Grundstück kann nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören, wenn diese es durch einen Rechtsvorgang erworben hat. Die Grunderwerbsteuer kann dabei unter bestimmten Umständen vermieden werden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes auf neue Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren löst einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert, bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Mit dem Jahressteuergesetzes 2018 wurde geregelt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gehören kann, wenn diese das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Dies bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer in Verbindung mit Personengesellschaften insofern vermieden werden kann, wenn etwa nicht die Gesellschaftsanteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft erworben werden, sondern die Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die die Anteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft besitzt.

Langfristigen Planung notwendig

Damit jedoch im Zusammenhang mit zukünftigen Erbschaften und Schenkungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann, bedarf es einer langfristigen Planung, da innerhalb von fünf Jahren nicht mindestens 95% der Personengesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen dürfen.
Die Übertragung von Anteilen in Höhe von beispielsweise 5,1% an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf eine weitere Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft könnte unter Anwendung des Umgründungssteuerrechtes erfolgen, sofern die grundstücksbesitzende Personengesellschaft einen Betrieb innehat.

Bei der Vorbereitung solcher Schenkungen oder Erbschaften beraten wir Sie gerne.

 

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