Für die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe von inländischen Grundstücken gelten seit 1. 6. 2014 teilweise neue steuerliche Regelungen. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke treten die Änderungen erst mit 1. 1. 2015 in Kraft.
Eckpunkte zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen
Sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis ist die Grunderwerbsteuer vom 3-fachen Einheitswert (1-facher Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis) mit einem begünstigten Steuersatz von 2 % zu bemessen.
Der Familienkreis umfasst ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten (mit gemeinsamen aufrechtem oder ehemaligem Hauptwohnsitz),
Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder (nicht iedoch zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen).
Grundstrücksübertragungen außerhalb des Familienkreises sind auf Basis der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) bzw. des Verkehrswertes des Grundstückes zu bemessen
(dies betrifft auch unentgeltliche Übertragungen außerhalb des Familienkreises!) und unterliegen einem Steuersatz von 3,5 %.
Für umgründungsbedingte Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist zukünftig der 1-fache Einheitswert maßgeblich.
Grundstückseinlagen in Kapitalgesellschaflen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes oder -zuwendungen an Privatstiftungen werden seit 1. 6. 2014 vom Verkehrswert
bemessen.
Der Betriebsfreibetrag von € 365.000 bleibt erhalten und kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen (etwa bei Erbschaften oder Schenkungen) bzw.
landwirtschaftlichen Übergaben im Familienkreis zur Anwendung.