Werden künftıg ım Rahmen von Veräußerungen Immobiliengewinne erwirtschaftet so sollen diese mit 30 %
statt mıt bisher 25 % besteuert werden.
- Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns im Rahmen von „Neuvermögen“ darf voraussichtlich kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden.
- Für Gebäude im Betriebsvermögen soll ab 1. 1. 2016 ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % (statt bisher 2 %, 2,5 % oder 3 %) gelten.
- Die Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen wird wohl von 10 auf 15 Jahre verlängert.
- Die Vermutung des Anteils von Grund und Boden bei einem bebauten Grundstück soll den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
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