Das mit 1. 1. 2016 in Kraft tretende Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz beinhaltet die Einrichtung einer Sozialbetrugsdatenbank und rigide Maßnahmen gegen Scheinunternehmen.
Zur besseren Zusammenarbeit der zuständigen Stellen für Sozialbetrugsbekämpfung wird im Finanzministerium (BMF) eine Sozialbetrugsdatenbank eingerichtet. Darin werden Daten über natürliche und juristische Personen verarbeitet, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug ergeben. Diese Daten sind an Kooperationsstellen (z.B. Finanzstraf- und Abgabenbehörden, Sozialversicherungsträger) und Staatsanwaltschaften zu melden.
Maßnahmen gegen Scheinunternehmen
Künftig wird mit Bescheid festgestellt, ob ein Scheinunternehmen vorliegt, wobei der endgültige Bescheid auch allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln ist. Das Finanzministerium hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Weiters ist ein entsprechender Vermerk im Firmenbuch einzutragen. Ab der Zustellung des Bescheides sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch dieses Unternehmen nicht mehr zulässig und alle Beitragskonten zu sperren.
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der Auftraggeber zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Entgeltsansprüche der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt. Die Internet-Liste und das Firmenbuch sollten daher vor Auftragsvergabe geprüft werden. Falls sich der vom Sozialversicherungsträger angeschriebene Dienstnehmer eines Scheinunternehmens nicht meldet, erlischt zudem dessen Pflichtversicherung.