Zur Abgrenzung, wann ein kleines Vereinsfest zu einem großen wird, hat die Finanz nun Klarstellungen getroffen.
Gemeinnützige Vereine sind unter anderem dadurch steuerlich begünstigt, dass bei Umsätzen aus kleinen Vereinsfesten keine Umsatzsteuer abzuführen ist – gleichzeitig steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Gewinne im Zusammenhang mit kleinen Vereinsfesten sind außerdem von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen.
Zur Abgrenzung, ab wann ein kleines Vereinsfest zu einem großen wird, hat die Finanz nun Klarstellungen getroffen. Für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes ist insbesondere entscheidend, dass die Veranstaltung ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucherzahl spielt keine
Rolle. lnsgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Ergänzend hat die Finanz Folgendes bekannt gegeben:
Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Ein zusätzliches geringfügiges bereitgestelltes und verabreichtes Speisenangebot durch einen fremden Dritten, mit dem die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung treten (z.B. ,,Hendlbrater“), führt nicht zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.
Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der übliche Preis einer Künstlergruppe € 800/Stunde nicht überschreitet.
Sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionalisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionalisten verboten ist (z.B. großes Feuerwerk, Securitydienst), schließen die Anwendung der steuerlichen Begünstigung nicht aus.