Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde Mitte Juni 2024 veröffentlicht. In der Umsatzsteuer soll es bezüglich Kleinunternehmer ab 1.1.2025 zu wesentlichen Änderungen kommen, welche nachfolgend im Überblick zusammengefasst sind.
Grenzüberschreitender Kleinunternehmer – EU weit
Der Entwurf des AbgÄG 2024 stellt wesentliche Änderungen für österreichische Kleinunternehmer vor, welche ihr Geschäft auch in anderen EU-Mitgliedstaaten betreiben. Bisher waren Umsätze von nationalen Kleinunternehmern in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht von der Kleinunternehmerbefreiung des anderen EU-Mitgliedstaates umfasst. Kleinunternehmer, welche in anderen EU-Mitgliedstaaten Umsätze generierten, erlitten dadurch unter anderem Wettbewerbsnachteile gegenüber den lokal anerkannten Kleinunternehmern.
EU-weit wurde nun das Konzept des „EU-Kleinunternehmers“ geschaffen. Durch die unionsweite Befreiungsbestimmung des „EU-Kleinunternehmers“ können österreichische Unternehmer auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Ebenso wird es ausländischen EU-Unternehmen möglich, in Österreich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen zu können.
Zu beachten sind folgende wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerbefreiung:
- EU-Schwellenwert: unionsweiter Jahresumsatzes von maximal EUR 100.000 sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Kalenderjahr
- Lokale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen EU-Mitgliedstaates nicht überschritten
- Beantragung EU-Kleinunternehmerbefreiung über das im jeweiligen Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren
Bei Genehmigung der EU-Kleinunternehmerbefreiung im jeweiligen EU-Mitgliedstaates wird dem Unternehmer eine Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ erteilt (Kleinunternehmer-Identifikationsnummer).
Im Rahmen des AbgÄG 2024 sollen die Bestimmungen des „EU-Kleinunternehmers“ voraussichtlich mit 1.1.2025 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze anwendbar sein, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden.
Kleinunternehmerbefreiung in Österreich – neu
Die Höhe der österreichischen Kleinunternehmergrenze wird nach dem Entwurf des AbgÄG 2024 von € 35.000 netto auf € 42.000 brutto geändert. Da der ab dann in brutto zu errechnende Schwellenwert dem vormaligen Nettowert gleicht, ändert sich hinsichtlich des Schwellenwertes bei Umsätzen mit dem Normalsteuersatz nichts.
Es ist zu beachten, dass bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze die Steuerbefreiung ab jenem Zeitpunkt entfällt, ab dem die Grenze überschritten wurde. Es kommt daher kein rückwirkendes Wegfallen der Befreiung mehr zur Anwendung.
In diesem Zusammenhang ist die 10%-Toleranzregel zu beachten. Im Rahmen des Entwurfs des AbgÄG 2024 wurde nun klargestellt, dass bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% die Kleinunternehmerbefreiung – anders als bisher – bis zum Jahresende gilt und erst ab dem folgenden Kalenderjahr entfällt. Wird die 10%-Toleranzgrenze überschritten, entfällt die Befreiung jedoch bereits mit jenem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wurde, sowie für alle danach folgenden Umsätze.
Es ist zu erwarten, dass die Neuerungen mit 1.1.2025 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden.