Bagatellgrenze
Im Zuge einer aktuellen Änderung der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfungsverordnung wurde für die Lieferung von Metallen eine Bagatellgrenze eingeführt. Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als € 5.000, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des Reverse-Charge-Systems verzichten und wie gewohnt Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Die Erleichterung wird etwa für Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte als Leistungsempfänger vorteilhaft sein, da diese Untemehmer üblicherweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln, im Falle des Übergangs der Steuerschuld aber dazu verpflichtet sind.
Bei Metalleinkäufen unter € 5.000 kommt es durch die Änderung der Verordnung nicht mehr zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, womit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung durch diesen erfolgen muss.