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[:de]Neuer Leistungsort und One-Stop-Shop bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen ab 1. 1. 2015[:]

[:de]Neuer Leistungsort und One-Stop-Shop bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen ab 1. 1. 2015[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten ab 1. 1. 2015 an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ab 1. 1. 2015 gelten elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (z.B. Bereitstellen von Software, Websites, Online-Zeitungen etc.) sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus Drittstaaten an private Kunden (Nichtunternehmer) im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist derjeweilige Umsatzsteuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Leistungsempfänger (Kunde) seinen Wohnsitz hat (= Verbrauchslandprinzip).

Mini-One-Stop-Shop

Um dem leistenden Untenehmen die Erkärungspflichten in Mitgliedstaaten, in welchen es nicht ansässig ist, zu vereinfachen, wird ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop eingerichtet. Dieser ermöglicht es dem Unternehmen, nach entsprechender Registrierung, die betreffenden Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Zu diesem Zweck sind – zusätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und zusammenfassender Meldung – vierteljährliche Erkärungen über ein lnternetportal an den Heimat-Mini-One-Stop-Shop zu übermitteln, der diese dann an den jeweiligen Mitgliedstaat des Kunden weiterleitet. Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers, die zuständige Behörde iibernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten. Auch Unternehmen aus Drittstaaten können sich in einem solchen One-Stop-Shop (örtlich nach freier Wahl) registrieren und die vereinfachte Steuerentrichtung in Anspruch nehmen. Das in Österreich geschaffene Online-Portal zur Registrierung zum Mini-One-Stop-Shop soll bis spätestens 1. 10. 2014 zur Verfügung stehen.
Achtung: Bei der Rechnungsausstellung durch den Untemehmer sind die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erbracht wird, zu beachten!

Wir unterstützen Sie! Siehe Mini One Stop Shop (MOSS)

Image © sdecoret – Fotolia.com
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mag. renate otti