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[:de]Neues zur Registrierkassenpflicht[:]

[:de]Neues zur Registrierkassenpflicht[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Die Registrierkassenpflicht ist verfassungskonform. Sie gilt aber erst frühestens ab 1.5.2016. Manipulationen werden zudem hart bestraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse erst der ab 1.1.2016 erzielte Umsatz ausschlaggebend ist. Daher entsteht die Registrierkassenpflicht bei monatlicher UVA-Abgabe frühestens ab dem 1.5.2016. Ist der UVA-Zeitraum das Quartal (erster Beobachtungszeitraum somit Jänner bis Marz 2016), so tritt die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1.7.2016 ein.

Beispiel 1

Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt; inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 erreicht und die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurde, tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.5.2016 in Kraft.

Beispiel 2

Der Nettoumsatz (ohne USt) erreicht – aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 – erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und überschreitet die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.9.2016 ein.

Unabhängig von den besonderen Bestimmungen rund um die Registrierkassenpflicht ist seit 1.1.2016 die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht zu beachten. Zudem sollte man auf  finanzstrafrechtliche Sanktionen achten. So liegt etwa ein Abgabenbetrug  vor, wenn durch systematische Manipulation Abgaben von mehr als € 100.000 vorsätzlich verkürzt werden. Manipulation bedeutet, dass Daten in automationsunterstützten Büchern oder Aufzeichnungen durch ein Programm verändert, gelöscht oder unterdrückt werden. Das Gesetz sieht hier je nach Schwere des Delikts Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und zusätzlich hohe Geldstrafen (bis zu € 2,5 Mio.) vor.

Manipulierte Registrierkasse

Aber auch wenn keine Abgaben verkürzt werden, sind Sanktionen möglich. Die mithilfe eines Programms erfolgte, vorsätzliche Manipulation ist mit einem Strafrahmen von bis zu € 25.000 bedroht. Dafür reicht bereits die vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse aus. Sollte aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit Sanierungsbedarf bestehen, so bringt eine korrekte Selbstanzeige inklusive Abgabennachzahlung eine entsprechende Strafbefreiung.

Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.

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mag. renate otti