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[:de]Registrierkassenpflicht 2.0[:]

[:de]Registrierkassenpflicht 2.0[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Der Nationalrat hat Erleichterungen zur Registríerkassenpflicht beschlossen. Besonders gemeinnützige Vereine und Vereinsfeste werden davon profitieren.

„Kalte-Hände-Regelung”

Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, werden diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung (Kassasturz) wird ermöglicht, wenn der außerhalb des Betriebes erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht übersteigt. Die „Kalte-Hände-Regelung“ gilt also unabhängig von den in festen Räumlichkeiten zusätzlich erzielten Umsätzen.

Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn der in diesen Hütten erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht übersteigt.

Vereinsfeste

Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) werden bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (Vereine bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Das wird auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis € 15.000) und nur bei Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke.

Bei kleinen Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine wird zudem die Zusammenarbeit mit Gastronomen ermöglicht, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Zudem wird die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ausgenommen.

Kantinenbetrieb

Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (2.8. Fußballverein) entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet ist und ein Umsatz von maximal € 30.000 erzielt wird.

Kreditinstitute

Für Kreditinstitute entfällt die Registrierkassenpflicht.

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Inkrafttreten verschoben

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseínrichtung von Registrierkassen wird von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich jetzt rasch zu prüfen. ob und in welchem Umfang nun eine Registrierkassenpflicht besteht. Wir beraten Sie dabei gerne!

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Registrierkasse

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mag. renate otti