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[:de]Reiseleistungen ab 1.1.2017[:]

[:de]Reiseleistungen ab 1.1.2017[:] Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

[:de]Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für die besondere Besteuerung von Reiseleistungen („Margenbesteuerung“) wurden an die EU-Richtllnie angepasst.

Margenbesteuerung

Die Margenbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen. Deren Änderungen führen ab 1.1.2017 zu einer Ausdehnung ihrer Anwendbarkeit auf Reiseleistungen, die an Unternehmer erbracht werden, sofern der Letztempfänger der Reiseleistung (also der, der die Reise tatsächlich unternimmt) ein Nichtunternehmer ist.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dabei die Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Hinweis auf Rechnung

Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung“.

Beispiel

Reisepreis € 500 abzüglich Reisevorleistung € 260 = € 240 Brutto-Bemessungsgrundlage.
Netto-Bemessungsgrundlage bei 20 % UST = € 200
UST = € 40

Bisher galt, dass Reiseleistungen an Unternehmer nach den allgemeinen USt-Bestimmungen zu versteuern waren. Ab 1.1.2017 unterliegen aber auch Umsätze zwischen Unternehmem, wie z.B. Reiseveranstalter und Reisebüro, der Margenbesteuerung, wenn am Ende der Leistungskette der eigentliche Empfänger der Reise ein Nichtuntemehmer ist.

Führt die Reise hingegen ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens durch, so ist die Margenbesteuerung weiterhin nicht anwendbar (z.B. Kongressreisen).
[Termin]
Image @ Escala – Fotolia.com[:]

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mag. renate otti