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Steuervorteile aus einer Umwandlung lukrieren

Steuervorteile aus einer Umwandlung lukrieren Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung (= Nichtausschüttung der Gewinne) sein. Diese bringt insbesondere dann einen Vorteil, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, wie etwa durch eine GmbH & Co KG, erreicht werden.

Personengesellschaft vorteilhafter?

Gewinnrückgänge können aber unter Umständen dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist.
Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B.: im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Steuervorteile der Umwandlung

Eine Umwandlung von einer GmbH in eine der zuvor genannten Gesellschaftsformen bringt dabei folgende Steuervorteile:

  • Ausnützung des progressiven Steuertarifs von 0% – 55%
  • Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe, insbesondere der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag: Der Gewinnfreibetrag bemisst sich von der Höhe des Gewinns. Er beträgt bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis und erhöht sich durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bei entsprechenden Gewinnen bis maximal € 45.350.
  • Verlustvorträge können auf die Unternehmer übertragen werden und in weiterer Folge mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
  • Noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftssteuerbeträge können, solange der Betrieb weitergeführt wird, auf die zukünftige Einkommensteuerbelastung angerechnet werden.

Rechtsfolgen der Umwandlung

Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch insbesondere zwei Rechtsfolgen zu beachten:

  • Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragssteuer.
  • Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können.

Ob ein Rechtsformwechsel angedacht werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen – wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!

 

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