Vorsteuerabzug trotz Formmangels in der Rechnung
Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.
Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.
Da Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu sonstigen Einkünften einem besonderen Steuersatz von 30% unterliegen, ist diese Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Wohnrechtsablösen von besonderer Bedeutung.
Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude sind von der Besteuerung befreit, wenn diese in den vorangegangenen zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im Falle einer Scheidung ist diese Befreiung unter Umständen nur anteilig möglich.
Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Arbeit und Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) können eine Betriebsausgaben- oder/und eine Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.
Vermutet die Finanz eine Privatnutzung des betrieblichen KFZ durch eine der GmbH nahestehenden Person, kann sie einen steuerpflichtigen Sachbezug dafür ansetzen.
Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.
Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, wenn im Pensionsvertrag eine Option auf einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.
Der Tod eines Erblassers befreit die Erben nicht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist.