Ressortverteilung bei Geschäftsführerhaftung
Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt
sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.
Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt
sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.
Bundesfinanzgericht bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund
fehlender Unterlagen.
Laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die
abgabenbehördliche Außenprüfung beendet.
Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich
Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen
Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die
sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive
Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.
Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss
weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das
Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann.
Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer
Beschäftigung nicht zu.
Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir
eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.
Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der
Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des
Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.
Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu
optimieren, ausgeschöpft wurden. Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für
Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der
Arbeitnehmer erreicht wurde.