Für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich 2016 der Strafrahmen, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Firmenbuchgericht offengelegt wird.
Unter dem neuen Begriff „Kleinstkapitalgesellschaften“ sind Gesellschaften zu verstehen, die weder Investmentunternehmen noch Beteiligungsgesellschaften sind und die zumindest zwei der nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:
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- Bilanzsumme von € 350.000
- € 700.000 jahresumsatz
- im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer