Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages
Der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022
angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
Der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022
angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung
wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen.
Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die
weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.
Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche
Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. In diesem
Zusammenhang sollte auch ein Budget für das Jahr 2022 erstellt werden, in welchem die
eventuell vorgezogenen Investitionen zum Jahresende berücksichtigt werden.