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Handel

Notarzttätigkeit als Liebhaberei? Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Notarzttätigkeit als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Notarzt eines bereits in Pension befindlichen Arztes Liebhaberei darstellt.

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Werden Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) in das Inland importiert, unterliegt dieser Import neben allfälligen Zöllen auch der Einfuhrumsatzsteuer, einer Sonderform der Umsatzsteuer.

Steuerliche Behandlung von Sonderklassegebühren Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Steuerliche Behandlung von Sonderklassegebühren

Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, beziehen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Werden Patienten mit einer höheren als der allgemeinen Verpflegungsklasse behandelt, erhält der behandelnde Arzt sogenannte Sonderklassegebühren.

Rechte und Pflichten eines Zeugen Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Rechte und Pflichten eines Zeugen

Das Finanzamt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, selbst wenn es sich nicht um die persönliche Abgabepflicht handelt.

Trinkgelder: Steuerfrei oder nicht? Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Trinkgelder: Steuerfrei oder nicht?

Nicht nur in Österreich gehört es zum guten Ton, bestimmte Leistungen mit einem kleinen Geldbetrag zu honorieren. Wird in dafür typischen Branchen Trinkgeld gewährt, sind diese zusätzlichen Einnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit.

Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH

Die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH ist aus auch umsatzsteuerlicher Sicht stets sorgfältig zu prüfen. Andernfalls kann der Verlust des Vorsteuerabzuges für bei der Gebäudeerrichtung an die GmbH erbrachten Vorleistungen drohen.

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