Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer
Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20%
gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.
Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20%
gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.
In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, erste berufliche
Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Für den
Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung
anzumelden sind.
Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie
Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde
eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.
Im Rahmen der Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 zum
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Deutschland wurden vorübergehende Maßnahmen
vereinbart, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen
Arbeitnehmer möglichst geringzuhalten.
Die Corona-Krise hat auch den Start-up-Bereich nicht verschont. So stehen vor allem innovative
Klein- und Kleinstunternehmer aufgrund Verzögerungen in der Produktion und Entwicklung,
Unterbrechungen in den Lieferketten sowie sonstigen negativen Auswirkungen der Corona-Krise
teils vor massiven Finanzierungs- und Liquiditätsproblemen.
Die Abgrenzung, ob eine Verpachtung eines Gastronomiebetriebes vorliegt oder nur das
Betriebsgebäude vermietet wird, weil zuvor eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist in der Praxis oft
schwierig, hat aber große steuerliche Auswirkungen.
Neben den Bereichen Soforthilfe, Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds, Kreditgarantien und Haftungen beinhaltet das Hilfspaket der Bundesregierung auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen von zu entrichtenden Abgaben sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.
Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden.
Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer ist ein steuerpflichtiger Sachbezug. Diese Steuerpflicht lässt sich aber vermeiden.
Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so könnte eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.