Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken
Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.
Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer zu Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Bundesfinanzgericht und Europäischer Gerichtshof haben in Erkenntnissen dazu Stellung genommen, wie genau eine Lieferung oder Leistung in einer Rechnung beschrieben werden muss.
Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.