Auswirkungen einer späteren Umsatzsteuer-Option
Eine Option, die sich ausschließlich auf den über die Anzahlung hinausgehenden Vermietungsumsatz beschränkt, ist aufgrund der Unteilbarkeit der Umsätze laut Bundesfinanzgericht (BFG) nicht möglich.
Eine Option, die sich ausschließlich auf den über die Anzahlung hinausgehenden Vermietungsumsatz beschränkt, ist aufgrund der Unteilbarkeit der Umsätze laut Bundesfinanzgericht (BFG) nicht möglich.
Die Bundesregierung möchte mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz weitere Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung umsetzen.
Für eine Steuerhinterziehung reicht schon die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.
In der Unternehmenspraxis stellt sich häufig die Frage, wie die Weiterverrechnung von Kosten umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Dabei ist zu klären, ob eine Weiterverrechnung umsatzsteuerpflichtig ist und – falls ja – welcher Steuersatz anzuwenden ist.
Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) sollen die bestehenden Vorschriften an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen und europäische Vorgaben angepasst, die Verwaltung vereinfacht und Steuergerechtigkeit sowie Rechtssicherheit gestärkt werden.
Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von € 35.000 netto auf € 55.000 brutto angehoben. Die Änderung betrifft auch Land- und Forstwirte mit Nebentätigkeiten.
Im Tourismus ist für die Beherbergung von Gästen eine sogenannte Ortstaxe abzuführen. Die Bestimmungen zur Ortstaxe sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern werden auf Landesebene erlassen. In den Bundesländern Wien, Burgenland und Kärnten soll die Ortstaxe im Jahr 2026 erhöht werden.
Der Jahreswechsel bietet der Unternehmensführung eine gute Gelegenheit, manches zu hinterfragen, neue Entscheidungen zu treffen und sich für das nächste Jahre optimal aufzustellen.
Seit 1.9.2025 gelten neue Bestimmungen für alle Nutzer von FinanzOnline. Ziel ist eine sichere, vollständig digitale Kommunikation mit der Finanzverwaltung.
Im Falle einer Kleinbetragsrechnung kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.