Aufbewahrung von Belegen
Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.
Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch
an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro
Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.
Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine Umsatzsteuer-
Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.
Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und
Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die
früheren Umsatzsteuersätze.