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VwGH

Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der ImmoESt unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Angemessenheitsgrenze beim Elektro-KFZ Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Angemessenheitsgrenze beim Elektro-KFZ

Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann entnommen werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte.

Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft

Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.

Selbstnutzung einer Wohnung im Miteigentum durch einen Miteigentümer Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Selbstnutzung einer Wohnung im Miteigentum durch einen Miteigentümer

Oft wird versucht, die eigene Wohnung steueroptimal durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Dazu hat sich erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geäußert.

Berichtigung von vergessener Abschreibung? Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Berichtigung von vergessener Abschreibung?

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich ist, ob Abschreibungsbeträge, die übersehen wurden, steuerlich nachgeholt werden können.

Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m² Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

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