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VwGH

Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m² Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m² Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich zu einem Gutachten, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt.

Umsatzsteuer bei Menüpreisen Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Werden in der Gastronomie – etwa im Rahmen von Mittagsmenüs – Getränke und Speisen zu einem pauschalen Gesamtpreis angeboten, müssen die Leistungen auf die verschiedenen Steuersätze aufgeteilt werden.

Wohnzweck oder Beherbergung? Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Wohnzweck oder Beherbergung?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“.

Einkünftezurechnung zum Allein-Gesellschafter einer GmbH Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Einkünftezurechnung zum Allein-Gesellschafter einer GmbH

Laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt es für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zum Allein-Gesellschafter und somit für die persönliche Steuerpflicht auf den wahrnehmbaren Außenauftritt an.

Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt

Die Einhebung bzw. Abfuhr der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) erfolgt durch Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte, mittels Selbstberechnung. Die Parteienvertreter kann eine Haftung im Zusammenhang mit einer nicht korrekten Abfuhr der ImmoESt treffen.

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