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Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Dienstreise

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass Tagesgelder auch bei einer eintägigen Dienstreise als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Ein Außendienstmitarbeiter betreute im Rahmen seiner Tätigkeit Unternehmen in mehreren österreichischen Bundesländern. Zusätzlich war er mit der Gewinnung von Neukunden betraut und unternahm dafür 43 eintägige Dienstreisen. Von seinem Arbeitgeber erhielt er weder Diäten noch Kilometergeld. Die zusätzlichen Verpflegungskosten, die ihm während der eintägigen Reisen entstanden, machte er daher selbst steuerlich geltend.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG unterscheidet zwischen den regelmäßigen Fahrten zu den bereits betreuten Unternehmen und den Reisen zur Geschäftsanbahnung. Die Fahrten zu den Unternehmen in den unterschiedlichen Bundesländern stellen keine Dienstreisen dar. Der Arbeitnehmer war dort wiederkehrend tätig und kannte daher die örtlichen Verhältnisse. Diese Orte wurden dadurch zu weiteren Mittelpunkten seiner beruflichen Tätigkeit. Damit entfiel auch die Grundlage für einen steuerlichen Verpflegungsmehraufwand.
Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer bei diesen Unternehmen vergünstigte Verpflegungen in Anspruch nehmen konnte. Ein zusätzlicher Mehraufwand für die Verpflegung war daher nicht gegeben.
Anders wurden die 43 Reisen zur Anbahnung neuer Geschäfte beurteilt. Diese wurden als echte Dienstreisen qualifiziert. Das BFG erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen für die eintägigen Geschäftsreisen daher als Werbungskosten an.
In der Vergangenheit wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass bei einer Dienstreise ohne Übernachtung kein Verpflegungsmehraufwand entstehen könne. Die aktuelle Entscheidung des BFG kam jedoch zu einer anderen Einschätzung.

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