Ab 1. 10. 2014 werden Verschärfungen bei der Selbstanzeige in Kraft treten
Wird künftig eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur dann ein, wenn ein mit Bescheid festzusetzender,,Strafzuschlag“ (= Abgabenerhöhung) rechtzeitig gemeinsam mit der verkürzten Steuer entrichtet wird.
Strafzuschlag gestaffellt
Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt und abhängig vom Abgabenmehrbetrag, der sich laut Selbstanzeige ergibt:
- 5 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 33.000
- 15 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 100.000
- 20 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 250.000
- 30 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als € 250.000
Leichte Fahrlässigkeit
Im Fall von leichter Fahrlässigkeit wird kein Zuschlag als Voraussetzung für die Strafbefreiung der Selbstanzeige festgesetzt. Ob Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist insbesondere anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur zu beurteilen.
Keine zweite Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch
Eine Selbstanzeige ist künftig generell dann ausgeschlossen, wenn bereits einmal hinsichtiich desselben Abgabenanspruchs (betreffend dieselbe Abgabenart und denselben Besteuerungszeitraum) eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Der bislang geltende 25%ige Zuschlag im Falle einer wiederholten Selbstanzeige ist gleichzeitig abgeschafft worden.