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Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Werden Zinsen oder Lizenzgebühren innerhalb eines Konzerns bezahlt und unterliegen diese im Empfängerland einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 10%, sind die geleisteten Zahlungen auf Ebene der österreichischen Tochtergesellschaft nicht abzugsfähig. Durch die Regelung soll eine Gewinnverlagerung durch Zins- und Lizenzzahlungen in Länder mit Niedrigsteuerregimen verhindert werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab nun aber einer Beschwerde statt und ließ den Zinsabzug in allen Jahren zu – einerseits, weil die Niedrigbesteuerung auf einer Verlustsituation beruhte, und andererseits aufgrund von Bedenken über die Vereinbarkeit der Regelung mit dem EU-Recht. Laut BFG verstößt das Abzugsverbot gegen die Niederlassungsfreiheit, da es faktisch nur Auslandssachverhalte trifft und über die Verhinderung rein künstlicher Gestaltungen hinausgeht. Es ist daher unionsrechtskonform auf Missbrauchsfälle und fremdunübliche Zinsen einzuschränken.
Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde von der Behörde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Amtsrevision eingebracht. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH das Abzugsverbot von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern beurteilen wird.

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