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Gesetzesänderung und Anwendungserlass für Konteneinschau Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Gesetzesänderung und Anwendungserlass für Konteneinschau

Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss
weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das
Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann.

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mag. renate otti