Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 sieht weitreichende Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften vor. Da diese erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild haben können, sollte nun geprüft werden, ob Handlungsbedarf vorliegt.
Auszug über die wichtigsten Änderungen:
- Einführung einer neuen Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“, für die bestimmte Erleichterungen gelten (z. B. Befreiung von der Erstellung eines Anhangs, reduzierte Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten).
- Die Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwerts wird künftig zwingend über zehn lahre erfolgen (steuerlich: 15 jahre), sofern die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden kann.
- Zuschreibungen (= Wertaufholung nach erfolgten Wertberichtígungen) bei Vermögensgegenständen werden zukünftig allgemein verpflichtend sein, sofern der Wertminderungsgrund nicht mehrvorliegt.
- Herstellungskosten müssen fortan verpflichtend auf Vollkostenbasis ermittelt werden. Bisher bestand der Mindestansatz lediglich aus direkt zurechenbaren Eínzelkosten.
- Der Bilanzansatz latenter Steuern – also Forderungen oder Rückstellungen für verborgene Steuerlasten oder -vorteile – wird neu geregelt. Zukünftig werden daher auch erfolgsneutral entstandene Differenzen in den latenten Steuern berücksichtigt, sofern sich diese in der Zukunft voraussichtlich steuerlich auswirken.
- Für die Bilanzierung von Steuervorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen wird ein Ansatzwahlrecht bestehen.
Das Gesetz ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen.
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