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Bilanz 2016

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 sieht weitreichende Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften vor. Da diese erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild haben können, sollte nun geprüft werden, ob Handlungsbedarf vorliegt.

Auszug über die wichtigsten Änderungen:

  • Einführung einer neuen Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“, für die bestimmte Erleichterungen gelten (z. B. Befreiung von der Erstellung eines Anhangs, reduzierte Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten).
  • Die Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwerts wird künftig zwingend über zehn lahre erfolgen (steuerlich: 15 jahre), sofern die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden kann.
  • Zuschreibungen (= Wertaufholung nach erfolgten Wertberichtígungen) bei Vermögensgegenständen werden zukünftig allgemein verpflichtend sein, sofern der Wertminderungsgrund nicht mehrvorliegt.
  • Herstellungskosten müssen fortan verpflichtend auf Vollkostenbasis ermittelt werden. Bisher bestand der Mindestansatz lediglich aus direkt zurechenbaren Eínzelkosten.
  • Der Bilanzansatz latenter Steuern – also Forderungen oder Rückstellungen für verborgene Steuerlasten oder -vorteile – wird neu geregelt. Zukünftig werden daher auch erfolgsneutral entstandene Differenzen in den latenten Steuern berücksichtigt, sofern sich diese in der Zukunft voraussichtlich steuerlich auswirken.
  • Für die Bilanzierung von Steuervorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen wird ein Ansatzwahlrecht bestehen.

Das Gesetz ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen.

Image © DOC RABE Media – Fotolia.com

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