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Brexit und Umsatzsteuer

Am 20. 11. 2020 wurde der Initiativantrag „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG)“ im Parlament eingebracht. Darin enthalten sind unter anderem die folgenden Bestimmungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Großbritannien nach dem Brexit:

Ab 1. 1. 2021 gilt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen und somit nach dem Unionsrecht grundsätzlich nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat, sondern als Drittland. In Umsetzung von Art 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland soll Nordirland allerdings gem § 1 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren auch nach dem 1. 1. 2021 weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gelten. Lieferungen von Österreich nach Nordirland sind daher auch nach dem 31. 12. 2020 – bei Vorliegen der Voraussetzungen – als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

Weiters gilt das Vereinigte Königreich als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat hinsichtlich der Waren, die aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt befördert oder versandt werden, sofern die Beförderung oder Versendung vor dem 1. 1. 2021 beginnt und nach dem 31. 12. 2020 endet (§ 28 Abs 53 Z 2 lit a UStG). Die Erläuternden Bemerkungen führen folgendes Beispiel an:

Ein österreichischer Unternehmer veräußert eine Ware an einen anderen Unternehmer im Vereinigten Königreich. Die Ware wird am 20. 12. 2020 von Österreich versendet und kommt am 20. 1. 2021 im Vereinigten Königreich an. Es liegt keine Ausfuhr in ein Drittland vor, da im Zeitpunkt des Beginns der Lieferung das gesamte Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet gilt. Die Lieferung kann in Österreich als innergemeinschaftliche Lieferung befreit werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (zB Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und Mitteilung einer gültigen UID-Nummer) vorliegen.

Noch zwei Besonderheiten sind zu beachten: Zum einen sind Vorsteuererstattungsanträge für im Gebiet des Vereinigten Königreichs ansässige Unternehmer betreffend Umsatzsteuer, die vor dem 1. 1. 2021 gezahlt wurde, bis spätestens 31. 3. 2021 zu stellen. Zum anderen sind Korrekturen von One-Stop-Shop-Erklärungen gem § 25a UStG 1994 und Art 25a UStG 1994 für Umsätze vor dem 1. 1. 2021 spätestens am 31. 12. 2021 vorzunehmen (§ 28 Abs 53 Z 2 lit b UStG).

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