Zum Inhalt springen
Image

Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die
anteiligen Sonderzahlungen.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde nun klargestellt, dass eine Vergütung für das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Tag einer coronabedingten Absonderung weitergezahlt hat, nach dem regelmäßigen Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und daher auch anteilige Sonderzahlungen umfasst. Dies unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind oder. ausgezahlt werden.

Kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumte Sonderzahlungen

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv‑ oder einzelvertraglichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Dem Epidemiegesetz lässt sich laut VwGH darüber hinaus keine Bestimmung entnehmen, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt werden.

Sofern Sie als Arbeitgeber noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Vergütung von Entgeltfortzahlungen erhalten haben, könnte unter Umständen ein Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz um die Sonderzahlungen erweitert werden. Wir beraten Sie dazu gerne.

Tax Austria News

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

13. August 2026

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im…

Kurzfristige touristische Vermietung

Kurzfristige touristische Vermietung

13. August 2026

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb…

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

13. August 2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT