Zum Inhalt springen
Image

Eingeschränkte Strafmöglichkeit bei Lohn- und Sozialdumping

Im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht.

Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) enthalten u.a. die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Österreich, deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten, um eine allfällige Unterentlohnung (Lohndumping) dieser Arbeitskräfte kontrollieren zu können.
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Betriebs an einen inländischen Betrieb trifft diese Bereithaltungspflicht den inländischen Betrieb (Beschäftiger).

Kumulationsprinzip bringt außerordentlich hohe Strafen

Fehlen die entsprechenden Unterlagen, können hohe Strafen ausgesprochen werden, wobei im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip zur Anwendung kommt. Das heißt, die Geldstrafen werden pro Verstoß und pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt und kumulieren sich somit bei mehreren Arbeitnehmern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun in einem aktuellen Verfahren, in dem es aufgrund des Kumulationsprinzips zu außerordentlich hohen Strafen gekommen war, dass die verhängten Strafen für die Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen.
Nach Ansicht des EuGH wurden Geldstrafen verhängt, die über das Ziel der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften hinausgehen und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Vor allem das Kumulationsprinzip ohne Deckelung im Zusammenhang mit Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom EuGH als problematisch angesehen.

Verwaltungsgerichtshof hat verhängte Strafen aufgehoben

Davon ausgehend hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen aufgehoben. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat laut VwGH zu entfallen.

Aufgrund dieser EuGH- und VwGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Strafen bei Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht mehr im bisherigen Ausmaß verhängt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber, insbesondere im Bereich des umstrittenen Kumulationsprinzips, auf diese Erkenntnisse reagieren wird.

Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung und allfälligen gesetzlichen Änderungen im Bereich der Strafbemessung bleiben jedoch die Pflichten, die das LSD-BG für Arbeitgeber bzw. Beschäftiger vorsieht, jedenfalls bestehen und sollten unbedingt eingehalten werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung aller damit einhergehenden Formalitäten!

Tax Austria News

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

13. August 2026

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im…

Kurzfristige touristische Vermietung

Kurzfristige touristische Vermietung

13. August 2026

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb…

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

13. August 2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT